Beherbergungsbedingungen

Stand: 01.01.2006

Jeder Beherbergungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Pension „Haus Weierts“ und dem Gast zu Stande. Vermittlungen durch Fremdfirmen sind möglich, berühren jedoch nicht den Rechtsstand der Beherbergungsverträge.

Der Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, sobald die Unterkunft bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Gast ist verpflichtet bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den betriebsüblichen Preis, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen (20 % des Übernachtungspreises), zu bezahlen.
Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Unterkünfte nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergebung der Unterkunft hat der Gast den errechneten Betrag zu zahlen. Die Beweislast trifft in soweit den Gast.
Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung für nicht genutzte vertragliche Leistungen handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, so das es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
Bei Vermittlung durch Fremdfirmen, wird im Falle einer Stornierung die Vermittlungsprovision zusätzlich zum errechneten Anspruch des Gastwirtes fällig.

Der Beherbergungsvertrag gilt ausschließlich für beim Gastwirt angemeldete Personen. Der Aufenthalt dritter, nicht angemeldeter Personen, auf den Gästezimmern ist untersagt.
Mitgebrachte Kochgeräte und ähnliches dürfen in den Gästezimmern nicht genutzt werden.
Bei Übernahme des Mietobjektes sind etwaige Mängel und/oder Schäden sofort dem Gastwirt zu melden, damit dieser Abhilfe schaffen kann.
Haustiere dürfen nicht mitgebracht werden.
Der Mieter ist für die Unterkunft inklusive Inventar und Einrichtung verantwortlich, hat diese pfleglich zu behandeln und alle durch ihn oder seine Mitbewohner verursachten Schäden zu ersetzen.

Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist, je nach Höhe des Streitwertes, das Amtsgericht Norden oder das Landgericht Aurich.